Fragen zur Annahme durch die Partnerin der biologischen Mutter (Stiefkindadoption)
Verfasst: Sa Jan 18, 2025 3:55 pm
Leben zwei Frauen zusammen, oder sind verheiratet, ist die Ehefrau der biologischen Mutter nicht sofort rechtliche Mutter. Hier muss die Partnerin oder Ehefrau die Annahme des Kindes erst über einen Notar beim Familiengericht beantragen.
Einige Fragen zum Annahmeverfahren können hier gerne beantwortet werden!
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Die Annahme eines Kindes ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, in § 1747 BGB ff.! (Folgebestimmungen beachten!) - Die Annahme eines Kindes kann durch die Mit-Mutter (die nicht biologische Mutter) erst mit vollendeten 25. Lebensjahr beantragt werden. Der Annahme-Antrag kann auch schon vor der Geburt gestellt werden.
Es gibt drei Konstellationen, wie die Annahme eines nicht-erwachsenen Kindes vonstatten gehen kann. Mit dem Spender, einmal mit Mitwirkung/Zustimmung des Spenders (1) und einmal ohne Mitwirkung (bzw. mit Desinteresse am Adoptionsverfahren mitzuwirken) des Spenders (2.) und ohne einen bekannten Spender (3).
Bei Konstellation 3 kann sich die Annahme etwas verzögern, da erst herausgefunden werden soll, wer der Erzeuger ist. Bei Konstellation 2 verzögert sich die Annahme etwas, weil der Erzeuger vom Jugendamt erst zu ein Beratungsgespräch eingeladen wird bzw. bei Nichterscheinen gerichtlich vorentschieden werden muss, seine Zustimmung zu ersetzen. Die Beste und schnellste Variante ist die Konstellation 1.
Dabei kommt der Spender einfach zu Eurem Notartermin mit, sagt er ist der Spender und stimmt der Annahme notariell beglaubigt zu. Im Annahmeantrag sollte explizit stehen, dass der Spender auf Umgang verzichtet, um Umgangsforderung auch nach erfolgter Annahme einwandfrei juristisch auszuschliessen.
Ihr müsst nicht verheiratet sein Vor dem Annahmeantrag müsst ihr allerdings eine gewissen Zeit (mit dem Kind) gemeinsam gelebt haben. Der Staat will nämlich, dass es am Besten zwei Elternteile für das Kind gibt + dass das Kind ein gefestigtes familiäres Umfeld hat. Das Kindeswohl steht im Vordergrund!
Die meisten Annahmeprozesse dauern etwa 6-12 Monate. Hierbei gilt das Jugendamt als die Institution, die dem Richter berät, was er urteilen soll. Darum holt das Jugendamt zumeist bei beantragter Annahme von der Annehmende ein Gesundheitsattest ein, Euer beider Einkommensnachweise, befragt Euch zu Eurem gemeinsamen Leben und besucht Euch zuhause. Auch sollte die Annehmende ein Führungszeugnis vorlegen. (Von Amt zu Amt gibt es da aber Unterschiede.
Letztendlich kommt es dann am Ende zu einem kurzen Gerichttermin, wo ein Richter über die Annahme urteilt. Nahezu alle Annahmeanträge, bei denen gut mitgewirkt wird, gehen aber durch. Erst danach könnt ihr Euch beide als Mutter und Mutter (es soll juristisch auch nicht mehr zu erkennen sein, wer die biologische Mutter ist) in die Geburtsurkunde eintragen lassen. Zuvor steht nur die biologische Mutter in der Geburtsurkunde. Der Erzeuger sollte am Besten zuvor nicht in der Geburtsurkunde stehen. Es ist aber nicht schlimm, wenn er trotzdem dringestanden hat.
Im Krankenhaus muss vor/kurz nach der Geburt der Geburtshelfer fragen wer der Erzeuger ist. Hier kann aber unbekannt angegeben werden. Ein paar Tage später, fragt Euch dann im Standesamt beim Ausstellen der ersten Geburtsurkunde auch nochmal ein Beamter nach dem Erzeuger. Hier könnt ihr auch unbekannt bzw. durch Samenspende angeben. Das hat keine Auswirkung auf den Annahmeprozess!
Ihr solltet Euch am Besten vor der Spende zu diesem Thema von einen Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. LGBT-Vereine bieten eine solche Rechtsberatung oft kostenlos oder für wenig Geld (bspw. 20 Euro) an. Eine solche Rechtsberatung kann bspw. hier vermittelt werden: https://berlin.lsvd.de/beratung/rechtsberatung/
Einige Fragen zum Annahmeverfahren können hier gerne beantwortet werden!
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Die Annahme eines Kindes ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, in § 1747 BGB ff.! (Folgebestimmungen beachten!) - Die Annahme eines Kindes kann durch die Mit-Mutter (die nicht biologische Mutter) erst mit vollendeten 25. Lebensjahr beantragt werden. Der Annahme-Antrag kann auch schon vor der Geburt gestellt werden.
Es gibt drei Konstellationen, wie die Annahme eines nicht-erwachsenen Kindes vonstatten gehen kann. Mit dem Spender, einmal mit Mitwirkung/Zustimmung des Spenders (1) und einmal ohne Mitwirkung (bzw. mit Desinteresse am Adoptionsverfahren mitzuwirken) des Spenders (2.) und ohne einen bekannten Spender (3).
Bei Konstellation 3 kann sich die Annahme etwas verzögern, da erst herausgefunden werden soll, wer der Erzeuger ist. Bei Konstellation 2 verzögert sich die Annahme etwas, weil der Erzeuger vom Jugendamt erst zu ein Beratungsgespräch eingeladen wird bzw. bei Nichterscheinen gerichtlich vorentschieden werden muss, seine Zustimmung zu ersetzen. Die Beste und schnellste Variante ist die Konstellation 1.
Dabei kommt der Spender einfach zu Eurem Notartermin mit, sagt er ist der Spender und stimmt der Annahme notariell beglaubigt zu. Im Annahmeantrag sollte explizit stehen, dass der Spender auf Umgang verzichtet, um Umgangsforderung auch nach erfolgter Annahme einwandfrei juristisch auszuschliessen.
Ihr müsst nicht verheiratet sein Vor dem Annahmeantrag müsst ihr allerdings eine gewissen Zeit (mit dem Kind) gemeinsam gelebt haben. Der Staat will nämlich, dass es am Besten zwei Elternteile für das Kind gibt + dass das Kind ein gefestigtes familiäres Umfeld hat. Das Kindeswohl steht im Vordergrund!
Die meisten Annahmeprozesse dauern etwa 6-12 Monate. Hierbei gilt das Jugendamt als die Institution, die dem Richter berät, was er urteilen soll. Darum holt das Jugendamt zumeist bei beantragter Annahme von der Annehmende ein Gesundheitsattest ein, Euer beider Einkommensnachweise, befragt Euch zu Eurem gemeinsamen Leben und besucht Euch zuhause. Auch sollte die Annehmende ein Führungszeugnis vorlegen. (Von Amt zu Amt gibt es da aber Unterschiede.
Letztendlich kommt es dann am Ende zu einem kurzen Gerichttermin, wo ein Richter über die Annahme urteilt. Nahezu alle Annahmeanträge, bei denen gut mitgewirkt wird, gehen aber durch. Erst danach könnt ihr Euch beide als Mutter und Mutter (es soll juristisch auch nicht mehr zu erkennen sein, wer die biologische Mutter ist) in die Geburtsurkunde eintragen lassen. Zuvor steht nur die biologische Mutter in der Geburtsurkunde. Der Erzeuger sollte am Besten zuvor nicht in der Geburtsurkunde stehen. Es ist aber nicht schlimm, wenn er trotzdem dringestanden hat.
Im Krankenhaus muss vor/kurz nach der Geburt der Geburtshelfer fragen wer der Erzeuger ist. Hier kann aber unbekannt angegeben werden. Ein paar Tage später, fragt Euch dann im Standesamt beim Ausstellen der ersten Geburtsurkunde auch nochmal ein Beamter nach dem Erzeuger. Hier könnt ihr auch unbekannt bzw. durch Samenspende angeben. Das hat keine Auswirkung auf den Annahmeprozess!
Ihr solltet Euch am Besten vor der Spende zu diesem Thema von einen Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. LGBT-Vereine bieten eine solche Rechtsberatung oft kostenlos oder für wenig Geld (bspw. 20 Euro) an. Eine solche Rechtsberatung kann bspw. hier vermittelt werden: https://berlin.lsvd.de/beratung/rechtsberatung/